| CVJM Eisenach mit Freude am Leben! |  | |
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Satzung Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten. Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Eisenach e.V. I. NAME, GRUNDLAGE UND ZWECK § 1 Name und Sitz des Vereins Der am 08.04.1990 gegründete Verein trägt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen Eisenach e.V." (CVJM). Er hat seinen Sitz in Eisenach und ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Grundlage und Zweck - Grundlage der Arbeit des Vereins ist die Basis des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer (Pariser Basis von 1855) mit Zusatzerklärung:
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche junge Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten". Zusatzerklärung: "Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die Einheit brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören". - Auf dieser Grundlage will der CVJM allen Menschen nach Leib, Seele und Geist dienen. Die Arbeit des Vereins beschräkt sich dabei nicht nur auf seine Mitglieder.
- Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:
" Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft der CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen". - In seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und Organisationen bekennt sich der CVJM zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden, deren Bekenntnis in der Heiligen Schrift gründet.
§ 3 Mittel - Im einzelnen sucht der Verein seine Aufgaben zu erfüllen, insbesondere
- durch die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst,
- durch Beratung, Betreuung und Seelsorge,
- durch sein Bildungsprogramm für Erwachsene und Jugendliche,
- durch Heranführung seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins,
- durch Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
- durch Interessengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art,
- durch Förderung des Freizeit- und Breitensports,
- durch Veranstaltungen, Fahrten und Freizeiten,
- durch soziale Dienste und Hilfeleistungen,
- durch Förderung des CVJM-Weltdienstes.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen vom Verein durchgeführte Maßnahmen und die Einrichtungen des Vereins.
§ 4 Gemeinnützigkeit - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft § 5 Eingeschriebene, Teilnehmende und Fördernde Mitglieder - Teilnehmende Mitglieder
Personen, die die Veranstaltungen des Vereins besuchen oder die Einrichtungen nutzen, sind Teilnehmende Mitglieder. - Fördernde Mitglieder
Personen, die den Verein merklich unterstützen, insbesonders finanziell, sind Fördernde Mitglieder - Eingeschriebene Mitglieder
Die Anmeldung zur Eingeschriebenen Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die Aufnahme durch Aushändigung der Mitgliedskarte. Eingeschriebene Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an und verpflichten sich, Beitrag zu zahlen. - Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Hauptversammlung (§ 7,3g).
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder, die länger als 6 Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu erkennen geben, dem Verein ferner als Mitglied angehören zu wollen, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen der Widerspruch an die Hauptversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. § 6 Tätige Mitglieder - Eingeschriebene Mitglieder, die Jesus Christus durch Wort und Wandel als ihren Herrn und Heiland bekennen und die Arbeit des Vereins durch Gebet und durch Opfer an Zeit und Geld stetig zu tragen bereit sind, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch Beschluss des Vorstandes zu Tätigen Mitgliedern berufen werden.
- Die Berufenen haben schriftlich zu erklären, dass sie im Verein mitarbeiten und die Bestrebungen des Vereins gemäß § 2 fördern wollen.
Die Bereitschaft zur Tätigen Mitgliedschaft ist jährlich aufgrund einer Aufforderung des Vorstandes schriftlich zu erneuern. - Vereinsmitglieder, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sind die Tätigen Mitglieder (auch Stimmberechtigte Mitglieder genannt).
- Tätigen Mitgliedern, die die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen die Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft aberkennen.
- Gegen die Aberkennung der Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft (§6.3 und 6.4) steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Widerspruch zu. Er ist an die Hauptversammlung zu richten, die endgültig entscheidet, (§7.3 j). Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten der Betroffenen.
- Die Tätigen Mitglieder versammeln sich möglichst monatlich zu einer Besprechung von Vereinsfragen, zur Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet. Diese Versammlungen sollten nur aus zwingenden Gründen versäumt werden.
III. Die Organe des Vereins § 7 Die Hauptversammlung - Jährlich einmalt treten die Tätigen Mitglieder (§ 6) zu einer ordentlichen Hauptversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB) zusammen.
- Mindestens drei Wochen vorher muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Die Frist der Einladung ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig unter der im Verein zuletzt bekannten Anschrift des stimmberechtigten Mitgliedes zu Post aufgegeben worden ist. Anträge an die Hauptversammlung sind bis eine Woche vor deren Stattfinden schriftlich einzureichen.
- Aufgaben dieser Hauptversammlung, die der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zu leiten hat, sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
- Entlastung des Vorstandes (§ 8)
- Festlegung der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (§ 8.1)
- Wahl des Vorstandes (§ 8 und § 12)
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages (§ 5)
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beratung und Beschlussfassung von Anträgen (§ 7.5)
- Entscheidung über den Ausschluss von Tätigen (§ 6.5) und Eingeschriebenen Mitgliedern (§5.5).
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Tätigen Mitglieder (vgl. § 6) anwesend ist. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so hat innerhalb von 6 Wochen unter Beachtung von § 7.2 eine zweite Hauptversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist, soweit die Tagesordnung die gleichen Punkte umfasst. In der Einladung ist die vorstehende Satzungsbestimmung wiederzugeben.
- Beschlüsse (§ 7.3 i) können nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte gefasst werden.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Wunsch von mindestens einem Drittel der Tätigen Mitglieder hat innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Vorschriften des § 7.1 – 6 entsprechend.
- Das Nähere regelt gegebenenfalls eine Geschäfts- und Wahlordnung, die der Vorstand aufstellt.
§ 8 Der Vorstand - a) Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens sechs von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten Tätigen Mitgliedern (§ 6) und dem Leitenden Sekretär. Die übrigen Sekretäre gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
b) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister, den Schriftführer und beruft den Leitenden Sekretär. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. - Der Vorstand ist beschlussbefähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesenden ist. Einem Vorstandsbeschluss muss mindestens die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.
- Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- geistliche und organisatorische Leitung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit
- Beratung und Entscheidung in Finanzangelegenheiten
- Beratung und Entscheidung in Personalangelegenheiten
- Bestellung oder Bestätigung der Leiter der Arbeitsbereiche und Gruppen
- Berufung der Tätigen Mitglieder
- Berufung der Beiratsmitglieder (§ 9) und Einsetzung der Ausschüsse (§ 10)
- Entgegennahme der Arbeitsberichte der Sekretäre
- Aufstellung der Geschäfts- und Wahlordnung in den Fällen § 7.8, § 9 und § 10.
IV. Arbeitsgremien § 9 Der Beirat Zur Beratung und Unterstützung des Vorstndes (§ 8) kann ein Beirat berufen werden. Die Berufung in diesen, die Aufgabenstellung und die Vertretung im Vorstand (§ 8) werden durch gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt. § 10 Die Ausschüsse Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. (§ 8.3) Die Berufung in diesen, die Aufgabenstellung und die Vertretung im Vorstand (§ 8) werden durch gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt. § 11 a) Besondere Abteilungen Für bestimmte Arbeitszweige können besondere Abteilungen gebildet werden, die dem Vorstand unterstehen. Ihre Leiter müssen von diesem bestätigt werden. § 11 b) Die Arbeitskreise Die Arbeitskreise bestehen aus MitarbeiterInnen und HelferInnen der jeweiligen Abteilungen. Sie treffen sich möglichst monatlich, zum Erfahrungsaustausch, zur Weiterbildung und zur Beratung über praktische Aufgaben ihres Dienstes. V. Allgemeine Bestimmungen § 12 Abstimmungen und Wahlen - Bei allen Abstimmungen, soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Wahlen sind geheim durchzuführen, es kann auch offen abgestimmt werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
§ 13 Satzungsänderungen Eine Änderung der vorliegenden Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlage und des Zwecks des Vereins (§ 2.1) in einer Hauptversammlung (§ 7) mit drei Viertel der anwesenden Tätigen Mitglieder (§ 6), beschlossen werden. Die Grundlage des Vereins § 2 Abs. 1 sowie § 15 können nicht geändert werden. § 14 Organisatorische Zugehörigkeit - Der Verein ist Mitglied des CVJM Thüringen e.V. und der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e. V. , Sitz Kassel.
- Der CVJM Thüringen e.V. und die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands sind Mitglieder des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland, Sitz Kassel, der Mitglied im Weltbund der CVJM, Sitz Genf, ist.
§ 15 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders hierfür einzuberufende Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss sind drei Viertel der Stimmen der Gesamtheit der Tätigen Mitglieder erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8).
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine der folgenden Institutionen:
- den CVJM-Gesamtverband in Deutschland
- die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands
- eine CVJM-nahe Stiftung
Die Reihenfolge der Auflistung bestimmt die Priorität. Eine Einrichtung erhält das Vermögen nur, falls die davor genannten nicht mehr bestehen. Sie hat es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 16 Schiedsstelle Bei Streitigkeiten aus dieser Satzung muss nach der Schiedsordnung der AG verfahren werden. Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt dies nur soweit sich beide Parteien freiwillig der Schiedsordnung der AG unterwerfen. § 17 Schlussbestimmung Diese von der Hauptversammlung (§ 7) am 14.03.2008 beschlossenen Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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